§ 1 Name und Sitz

Der am 28. August 1950 gegründete Verein führt den Namen „Fördergesellschaft Staatstheater Kassel e. V.“ und ist im Vereinsregister Amtsgericht Kassel unter Nr. VR 1040 eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Kassel. 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, insbesondere durch ideelle und finanzielle Unterstützung des Staatstheaters Kassel sowie durch die Vergabe von Stipendien zur Förderung der Ausbildung von Nachwuchskünstlern.
  3. Der Vereinszweck soll im Übrigen erreicht werden durch

- Förderung von Kontakten zwischen dem Ensemble und dem Publikum des Staatstheaters, 
-  Informationen über das Staatstheater und die Theaterarbeit 
-  Festigung der Position des Staatstheaters in der allgemeinen Öffentlichkeit durch entsprechendes Engagement in den theaterbezogenen kultur-politischen und gesellschaftlichen Bereichen.
  4. Nicht zu den Aufgaben des Vereins gehört es, Einfluss auf die künstlerische Arbeit des Staatstheaters zu nehmen.
  5. Der Verein kann nach einem Beschluss des Vorstands in Einzelfällen bestimmte einmalige Vorhaben auch anderer künstlerischer Einrichtungen und Initiativen auf deren Antrag fördern.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie öffentlich- rechtliche Institutionen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand.

    Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.



    Die erwarteten freiwilligen jährlichen Mindestbeträge für Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. 


  2. Die Mitgliedschaft endet durch

    • Tod des Mitglieds,

    • Austritt aus dem Verein,

    • Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.

      Der Austritt aus dem Verein kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November eines jeden Jahres zum Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) erklärt werden.

Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann erfolgen, wenn es die Vereinsinteressen grob schuldhaft verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands kann das Mitglied binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang Berufung beim Vorsitzenden des Vereins einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

  3. Einzelpersonen können bei besonderen Verdiensten um den Verein auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. Der Vorstand.
§ 5 Die Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der Regel am zweiten Sonntag im Februar eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind schriftlich mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass in der Mitgliederversammlung noch nachträgliche schriftliche Anträge zur Tagesordnung zugelassen sind, wenn dies die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt. Die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins müssen schriftlich mit der Einladung angekündigt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich wird oder wenn die Einberufung von 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins sind 3⁄4 aller Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll unterschreibt der vom Versammlungsleiter bestimmte Protokollführer. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Ein Mitglied kann sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste und Medien können auf Beschluss des Vorstands zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, wählt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter. 


§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über



  1. Satzung und Satzungsänderungen,

  2. Wahl von Vorstand und Rechnungsprüfern,
  3. 
Abwahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und Rechnungsprüfern,
  4. Rechnungsprüfungsberichte, 

  5. Entlastung von Vorstand und Rechnungsprüfern,
  6. 
alle ihr vom Vorstand zur Beschlussfassung vorgelegten Anträge,

  7. die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands, 

  8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  9. die Auflösung des Vereins,

  10. das finanzielle Fördervolumen für das laufende Kalenderjahr.

Der Vorstand ist berechtigt, aus aktuellem Anlass ohne Beschluss der Mitgliederversammlung weitere finanzielle Förderungen zu bewilligen, sofern sie – außer bei zweckgebundenen Einzelspenden – nicht mehr als 20 % des in der Mitgliederversammlung beschlossenen Volumens ausmachen.

Aus sachlichen Gründen können sich auf Antrag der Theaterleitung in Einzelfällen Umwidmungen von genehmigten Förderungen ergeben. Der Vorstand ist berechtigt, solche Umwidmungen vorzunehmen, wenn der neue Zweck dem ursprünglich genehmigten Förderprojekt ähnlich ist. 


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben gewählten Personen, und zwar

  • dem Vorsitzenden,

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • 
weiteren Mitgliedern.

Als Vertreter der Träger des Staatstheaters Kassel gehören der Regierungspräsident/die Regierungspräsidentin und der Oberbürgermeister/ die Oberbürgermeisterin der Stadt Kassel kraft Amtes zusätzlich dem Vorstand an.

Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Er ist in allen Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende Sie sind für diese Funktion jeweils von der Mitgliederversammlung zu wählen. Jeder von ihnen vertritt allein. Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der stellvertretende Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

Die Geschäftsverteilung regelt der Vorstand unter sich.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung zu beschließen, wenn und soweit solche vom Registergericht gefordert werden.

§ 8 Rechnungsprüfer

Die Prüfung der Kassen- und Rechnungsführung obliegt einem oder mehreren Rechnungsprüfern, die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren gewählt werden. 


§ 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins wird die Liquidation des Vereins durch den zuletzt im Amt befindlichen Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle auch dessen Verhinderung durch ein Vorstandsmitglied durchgeführt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Staatstheater Kassel, Einrichtung des Landes Hessen als nachgeordnete Dienststelle des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am.15. Februar 2015 durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15. Februar 2015 und Eintragung in das Vereinsregister vom 23. April 2015 in Kraft getreten.